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Unfallversicherung

Am 1.1.1998 ist eine neue kantonale Verordnung über die Unfallversicherung für Schüler in Kraft getreten.

Es ist grundsätzlich Sache des verunfallten Schulkindes, bzw. dessen Eltern, den in der Schule, auf dem Schulweg, auf der Schulreise oder in einem Lager erlittenen Unfall sofort der eigenen Krankenkasse zu melden.

Der Schulleitung ist nur in folgenden Fällen Meldung zu erstatten:

  • Wenn eventuell mit einer Invalidität zu rechnen ist.
  • Wenn die Krankenkasse die Leistung ablehnt oder nur zum Teil übernehmen will.